§ 26 VerglO
Stand: 26.02.1935
zuletzt geändert durch:
-, -
Dritter Abschnitt. Vergleichsgläubiger

§ 26 VerglO Nichtbeteiligte Gläubiger

§ 26 Nichtbeteiligte Gläubiger

VerglO ( Vergleichsordnung )

(1) Gläubiger, denen im Konkurse ein Anspruch auf Aussonderung oder Ersatzaussonderung oder ein Verfolgungsrecht zusteht, ferner Gläubiger, deren Forderungen im Konkurs ein Vorrecht genießen, und Gläubiger, deren Anpruch durch eine Vormerkung gesichert ist, sind nicht Vergleichsgläubiger. (2) 1Ebenso gehören die Gebühren und Auslagen des Gerichts sowie Ansprüche des vorläufigen Verwalters nicht zu den Vergleichsforderungen, auch soweit sie vor der Eröffnung entstanden sind. 2Zu den Vergleichsforderungen gehören ferner nicht die Ansprüche, die im Konkurs Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 der Konkursordnung sind.