§ 28 k EnWG
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 32
Teil 3 Regulierung des Netzbetriebs
Abschnitt 3 b Regulierung von Wasserstoffnetzen

§ 28 k EnWG Rechnungslegung und Buchführung

§ 28 k Rechnungslegung und Buchführung

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) 1Betreiber von Wasserstoffnetzen haben, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264 a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs betrieben werden, einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen. 2§ 264 Absatz 3 und § 264 b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. 3§ 6 b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. (2)