§ 29 VerglO
Stand: 26.02.1935
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Dritter Abschnitt. Vergleichsgläubiger

§ 29 VerglO Ausgeschlossene Ansprüche

§ 29 Ausgeschlossene Ansprüche

VerglO ( Vergleichsordnung )

Im Vergleichsverfahren können nicht geltend gemacht werden: 1. die seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen; 2. die Kosten, die den einzelnen Gläubigern durch ihre Teilnahme an dem Verfahren erwachsen; 3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten; 4. Ansprüche aus einer Freigebigkeit des Schuldners.