§ 3 VerglO
Stand: 26.02.1935
zuletzt geändert durch:
-, -
Erster Abschnitt. Eröffnungsantrag, Vergleichsvorschlag

§ 3 VerglO Inhalt des Eröffnungsantrags

§ 3 Inhalt des Eröffnungsantrags

VerglO ( Vergleichsordnung )

(1) Der Antrag muß den Vergleichsvorschlag enthalten und ergeben, ob und wie die Erfüllung des Vergleichs sichergestellt werden soll. (2) In dem Antrag hat der Schuldner anzugeben: 1. ob und wann er innerhalb der letzten fünf Jahren vor dem Tage des Antrags sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich verglichen hat; 2. ob und wann innerhalb derselben Frist im Inlande ein Konkursverfahren oder ein Vergleichsverfahren über sein Vermögen rechtskräftig eröffnet oder die Eröffnung eines dieser Verfahren mangels Masse rechtskräftig abgelehnt worden ist; 3. ob, wann und mit welchem Ergebnis er innerhalb derselben Frist im Inlande in einem Zwangsvollstreckungsverfahren wegen einer Geldforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geladen worden ist; 4. wann und wo er geboren ist. (3)