(1) Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der sozialen Wohnraumförderung zusammen. (2) 1Die Länder führen die soziale Wohnraumförderung als eigene Aufgabe durch. 2Sie legen das Verwaltungsverfahren fest, soweit dieses Gesetz keine Regelungen trifft. 3Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Stelle, die nach Landesrecht zuständig ist oder von der Landesregierung in sonstiger Weise bestimmt wird. (3)
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