§ 30 ErbbauRG
Stand: 01.10.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs, BGBl. I S. 3719
V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall
1. Beendigung
b) Zeitablauf

§ 30 ErbbauRG (Auswirkungen auf Miet- und Pachtverträge)

§ 30 (Auswirkungen auf Miet- und Pachtverträge)

ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )

(1) Erlischt das Erbbaurecht, so finden auf Miet- und Pachtverträge, die der Erbbauberechtigte abgeschlossen hat, die im Falle der Übertragung des Eigentums geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. (2) 1Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so ist der Grundstückseigentümer berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. 2Die Kündigung kann nur für einen der beiden ersten Termine erfolgen, für die sie zulässig ist. 3Erlischt das Erbbaurecht vorzeitig, so kann der Grundstückseigentümer das Kündigungsrecht erst ausüben, wenn das Erbbaurecht auch durch Zeitablauf erlöschen würde. (3)