§ 32 GNotKG
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 5 Kostenhaftung
Unterabschnitt 3 Mehrere Kostenschuldner

§ 32 GNotKG Mehrere Kostenschuldner

§ 32 Mehrere Kostenschuldner

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.