§ 5 MHG
Stand: 13.07.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, BGBl. I 2001 S. 1542

§ 5 MHG Umlage erhöhter Kapitalkosten

§ 5 Umlage erhöhter Kapitalkosten

MHG ( Miethöhengesetz )

(1) 1Der Vermieter ist berechtigt, Erhöhungen der Kapitalkosten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes infolge einer Erhöhung des Zinssatzes aus einem dinglich gesicherten Darlehen fällig werden, durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, wenn 1. der Zinssatz sich a) bei Mietverhältnissen, die vor dem 01.01.1973 begründet worden sind, gegenüber dem am 01.01.1973 maßgebenden Zinssatz, b) bei Mietverhältnissen, die nach dem 31.12.1972 begründet worden sind, gegenüber dem bei Begründung maßgebenden Zinssatz erhöht hat, 2. die Erhöhung auf Umständen beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, 3. das Darlehen der Finanzierung des Neubaues, des Wiederaufbaues, der Wiederherstellung, des Ausbaues, der Erweiterung oder des Erwerbs des Gebäudes oder des Wohnraums oder von baulichen Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 gedient hat. (2) § 4 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. (3) 1Ermäßigt sich der Zinssatz nach einer Erhöhung des Mietzinses nach Absatz 1, so ist der Mietzins vom Zeitpunkt der Ermäßigung ab entsprechend, höchstens aber um die Erhöhung nach Absatz 1, herabzusetzen. 2 Ist das Darlehen getilgt, so ist der Mietzins um den Erhöhungsbetrag herabzusetzen. 3 Die Herabsetzung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen. (4)