§ 5 UKlaG
FNA: 402-37
Fassung vom: 27.08.2002
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Standortfördergesetz, BGBl. I Nr. 33 vom 04.02.2026

§ 5 UKlaG Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften

§ 5 Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften

UKlaG ( Unterlassungsklagengesetz )

Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.