§ 6 b HeizkostenVO
Stand: 24.11.2021
zuletzt geändert durch:
Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, BGBl. I S. 4964

§ 6 b HeizkostenVO Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten

§ 6 b Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten

HeizkostenVO ( Verordnung über Heizkostenabrechnung )

Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäudeeigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen und soweit dies erforderlich ist: 1. zur Erfüllung der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung und zur Abrechnung mit dem Nutzer nach § 6 oder 2. zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 6 a.