§ 6 UKlaG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Abschnitt 3 Verfahrensvorschriften
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 6 UKlaG Zuständigkeit und Verfahren

§ 6 Zuständigkeit und Verfahren

UKlaG ( Unterlassungsklagengesetz )

(1) 1Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. 2Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk 1. die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden, 2. gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder 3. gegen § 95 b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde. 3Das Oberlandesgericht entscheidet nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Vorschriften. (2)