§ 6 WärmeLV
Stand: 07.06.2013
zuletzt geändert durch:
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Abschnitt 2 Wärmeliefervertrag

§ 6 WärmeLV Verhältnis zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

§ 6 Verhältnis zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

WärmeLV ( Wärmelieferverordnung )

Soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält, bleiben die Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme unberührt.