§ 5 WärmeLV
Stand: 07.06.2013
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Abschnitt 2 Wärmeliefervertrag

§ 5 WärmeLV Auskunftsanspruch

§ 5 Auskunftsanspruch

WärmeLV ( Wärmelieferverordnung )

Hat der Mieter nach einer Umstellung auf Wärmelieferung die Wärmelieferkosten nicht als Betriebskosten zu tragen, weil die Voraussetzungen des § 556 c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht erfüllt sind, so kann der Kunde vom Wärmelieferanten verlangen, diejenigen Bestandteile des Wärmelieferpreises als jeweils gesonderte Kosten auszuweisen, die den umlegbaren Betriebskosten nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung entsprechen.