(1) Eine Verfügungsbeschränkung ist aufzuheben, wenn sie entbehrlich ist. (2) Die Aufhebung ist in derselben Weise zuzustellen, öffentlich bekanntzumachen und in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister einzutragen wie die Anordnung (§ 60 Abs. 2, § 61, § 63 Abs. 1 und 2).
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