§ 68 VerglO
Stand: 26.02.1935
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Siebenter Abschnitt. Anmeldung der Forderungen, Vergleichstermin

§ 68 VerglO Anwesenheitspflicht des Schuldners und des Vergleichsverwalters

§ 68 Anwesenheitspflicht des Schuldners und des Vergleichsverwalters

VerglO ( Vergleichsordnung )

(1) Der Schuldner und der Vergleichsverwalter müssen in dem Vergleichstermin persönlich erscheinen. (2) Der Schuldner darf sich nur vertreten lassen, wenn er glaubhaft macht, daß ihn wichtige Gründe am Erscheinen verhindern.