§ 7 WoVermG
Stand: 21.04.2015
zuletzt geändert durch:
Mietrechtsnovellierungsgesetz, BGBl. I S. 610

§ 7 WoVermG Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung

§ 7

WoVermG ( Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung )

Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 6 gelten nur, soweit der Wohnungsvermittler die in § 1 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt.