§ 8 WoVermG
Stand: 21.04.2015
zuletzt geändert durch:
Mietrechtsnovellierungsgesetz, BGBl. I S. 610

§ 8 WoVermG Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung

§ 8

WoVermG ( Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Wohnungsvermittler vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 a vom Wohnungssuchenden ein Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, 1 a. entgegen § 3 Abs. 1 das Entgelt nicht in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete angibt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 ein Entgelt fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, das den dort genannten Betrag übersteigt, 3. entgegen § 6 Abs. 1 ohne Auftrag Wohnräume anbietet oder 4. entgegen § 6 Abs. 2 seinen Namen, die Bezeichnung als Wohnungsvermittler oder den Mietpreis nicht angibt oder auf Nebenkosten nicht hinweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 a, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.