§ 71 Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs
GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )
(1) Bei der nachträglichen Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs ist Geschäftswert der für die Eintragung des Rechts maßgebende Wert.(2) Für die nachträgliche Gesamtbrieferteilung gilt § 44 Absatz 1 entsprechend.