(1) Bei der Bewilligung der Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen ist sicherzustellen, daß die geförderten Wohnungen in der Regel nur Personen zum Gebrauch überlassen werden, a) die durch den Bezug der Wohnung eine öffentlich geförderte Wohnung freimachen, oder b) deren Gesamteinkommen die in §
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