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Eine vertragliche Vereinbarung, wonach sich der Mieter z.B. bereits bei Mietvertragsabschluss verpflichtet, ein späteres Angebot des Vermieters zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags anzunehmen, ist unwirksam.1) Blank/Börstinghaus, § 542 BGB Rdn. 237. |
Zulässig sind aber Vereinbarungen, die dem Mieter einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis einräumen sollen. Praktisch relevant sind sogenannte "Nachmieterklauseln", die unterschiedlich ausgestaltet sein können.
1) | Blank/Börstinghaus, § 542 BGB Rdn. 237. |