Autor: Emmert |
Ob Sicherungs- oder Regelungsverfügung, in beiden Fällen geht es nur um eine vorläufige Sicherung bzw. Regelung, eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ist unzulässig.1) Verzichtet der Antragsgegner jedoch auf die Anträge nach § 924 (Widerspruch) und § 926 ZPO (Verpflichtung des Antragstellers zur Klageerhebung), ist ein Hauptsacheprozess, sofern nicht bereits anhängig, nicht mehr durchzuführen, so dass aus der vorläufigen eine endgültige Regelung wird. Hiervon abgesehen gibt es aber zwei praktisch bedeutsame Ausnahmen vom Vorläufigkeitsgrundsatz.
1) | Anders/Gehle, § 940 Rdn. 7. |
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