Autor: Emmert |
Die Vorschrift stellt den gesetzlich normierten Fall einer Leistungsverfügung dar. Sie wurde durch die Mietrechtsreform 2013 erweitert und erfasst nunmehr drei voneinander unabhängige Fallkonstellationen, in denen die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung möglich ist.
§ 940a Abs. 1 ZPO lässt die Notwendigkeit eines im Hauptsacheverfahren erstrittenen Räumungstitels in jenen Fällen entfallen, wenn ein Recht des Antragsgegners zum Besitz an der Mietsache überhaupt nicht in Betracht kommt oder aber eine von ihm ausgehende Gefahr für Leib oder Leben des Antragstellers seine sofortige Entfernung aus der Wohnung erforderlich machen.
Praxistipp:411§ 940a Abs. 1 ZPO setzt nicht voraus, dass zugleich eine Räumungsklage anhängig ist oder anhängig gemacht wird. |
21) | LG Hamburg vom 18.09.1991 - |
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