Autor: Emmert |
Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft handelt es sich um eine Verbindung zweier Personen (Lebensgefährten),1) die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt und sich auch durch innere Bindungen der Lebengefährten zueinander auszeichnet. Sie umfasst ein gegenseitiges Füreinander-Einstehen in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft.2) Mit Inkrafttreten des LPartG ist die sexuelle Orientierung der Lebensgefährten einer solchen Lebensgemeinschaft für die Definition unerheblich geworden.3)
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