Autor: Mahlstedt |
Kündigt der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen an, so steht dem Mieter gem. §§
Das Kündigungsrecht ist nicht davon abhängig, ob eine Duldungspflicht des Mieters besteht, insbesondere auch nicht davon, ob Zeitpunkt und Inhalt der Mitteilung den Anforderungen des § 555c BGB genügen.2) Der Mieter ist aber zur Kündigung nicht berechtigt bei sogenannten Bagatellmaßnahmen, die auf die Mietsache nur unerheblich einwirken und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen gem. § 555c Abs. 4 BGB (§ 555e Abs. 2 BGB).
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