Autor: Mahlstedt |
Kündigt der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen an, so steht dem Mieter gem. §§ 578 Abs. 2, 555e BGB ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Sonderkündigungsrecht kann in der Gewerberaummiete - auch formularvertraglich - abbedungen werden.1)
Das Kündigungsrecht ist nicht davon abhängig, ob eine Duldungspflicht des Mieters besteht, insbesondere auch nicht davon, ob Zeitpunkt und Inhalt der Mitteilung den Anforderungen des § 555c BGB genügen.2) Der Mieter ist aber zur Kündigung nicht berechtigt bei sogenannten Bagatellmaßnahmen, die auf die Mietsache nur unerheblich einwirken und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen gem. § 555c Abs. 4 BGB (§ 555e Abs. 2 BGB).
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