1. Wirksamwerden der Mieterhöhung gem. § 559b Abs. 2 BGB

Autor: Emmert

a) Wirksamwerden bei ordnungsgemäßer Modernisierungsankündigung

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Gemäß § 559b Abs. 2 Satz 1 BGB wird die Mieterhöhung mit Beginn des dritten Monats nach Zugang der Mieterhöhungserklärung fällig. Voraussetzung ist allerdings, dass die der Mieterhöhung zugrundeliegende Modernisierung gem. § 555c Abs. 1 und Abs. 3 -5 BGB ordnungsgemäß angekündigt wurde und die tatsächliche Mieterhöhung die in der Modernisierungsankündigung in Aussicht gestellte Mieterhöhung um nicht mehr als 10 % überschreitet, § 559b Abs. 2 Satz 2 BGB.

Praxistipp:

Ein Verstoß des Vermieters gegen seine Hinweisobliegenheit nach § 555c Abs. 2 BGB ist diesbezüglich unbeachtlich, da § 559b Abs. 2 Satz 2 BGB nicht auf § 555c Abs. 2 BGB verweist.

b) Rechtsfolgen der fehlerhaften bzw. unterbliebenen Modernisierungsankündigung

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