2. ABC der Kündigungsgründe des Mieters

Autor: Mahlstedt

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Siehe hierzu das "ABC der Kündigungsgründe" unter § 26 Rdn. 136.

Darüber hinaus haben speziell für das Gewerbemietrecht die nachfolgend genannten Kündigungsgründe Bedeutung.

- Erkrankung

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Nach § 537 Abs. 1 BGB trägt der Mieter das Verwendungsrisiko, gleichgültig aus welchem Grund er für langfristig angemietete Räume keine Verwendung mehr hat. Zu dem vom Mieter zu tragenden Risiko gehört auch der Erhalt seiner Gesundheit. Eine schwere Erkrankung des Mieters rechtfertigt daher nicht dessen außerordentliche Kündigung.55)

- Flächenabweichung

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Nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB hat der Mieter ein Recht zur fristlosen Kündigung, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt wird. Grund dafür kann auch ein erheblicher Sachmangel sein. Ein zur fristlosen Kündigung berechtigender Sachmangel ist gegeben, wenn die tatsächliche Mietfläche von der vereinbarten Fläche um mehr als 10 % abweicht. Dies ist für die Wohnraummiete vom BGH anerkannt56)

und gilt für die Geschäftsraummiete ebenso, wobei hier der spezifische Nutzwert der Minderfläche zu würdigen ist. Mindert der Mieter die Miete wegen Flächenabweichung über längere Zeit, bringt er damit aber zum Ausdruck, dass er die Räume gleichwohl als nutzbar ansieht, weshalb ihm das Kündigungsrecht dann zu versagen ist.