2. Anhängige Prozesse und Anordnung der Zwangsverwaltung

Autor: Griebel

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Hat der Schuldner einen Prozess angestrengt, und wird sodann die Zwangsverwaltung angeordnet, hat dies keinen Einfluss auf die Prozessführungsbefugnis des Schuldners. Der Antrag muss nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf Leistung bzw. Herausgabe an den Zwangsverwalter umgestellt werden.3)

Hierauf hat das Gericht hinzuweisen. Das hat auch für Passivprozesse zu gelten.4)


3)

BGH, Urt. v. 12.03.1986 - VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206.

4)

OLG Naumburg, Beschl. v. 17.06.2000 - 9 W 18/00, NJOZ 2001, 646; AG Kerpen, Beschl. v. 26.04.2006 - 20 C 457/05, ZMR 2007, 43.