Autor: Griebel |
Hat der Schuldner einen Prozess angestrengt, und wird sodann die Zwangsverwaltung angeordnet, hat dies keinen Einfluss auf die Prozessführungsbefugnis des Schuldners. Der Antrag muss nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf Leistung bzw. Herausgabe an den Zwangsverwalter umgestellt werden.3) Hierauf hat das Gericht hinzuweisen. Das hat auch für Passivprozesse zu gelten.4)
3) | BGH, Urt. v. 12.03.1986 - VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206. |
4) | OLG Naumburg, Beschl. v. 17.06.2000 - |
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