Autor: Griebel |
Bei Aktivprozessen kann5) der Zwangsverwalter auch ohne eine entsprechende Ermächtigung des Vollstreckungsgerichts in seiner Amtszeit entstandene Ansprüche auch nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen der Zwangsversteigerung eines Grundstücks geltend machen, sofern der Vollstreckungsgläubiger noch nicht vollständig befriedigt worden ist. Dagegen können bei Passivprozessen des Zwangsverwalters Ansprüche gegen ihn bei vor Rechtshängigkeit erfolgter Aufhebung nicht mehr geltend gemacht werden.6)
5) | BGH, Urt. v. 11.08.2010 - XII ZR 181/08, NJW 2010, |
6) |
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