BGH - Urteil vom 25.05.2005
VIII ZR 301/03
Normen:
ZPO § 51 Abs. 1 ; ZVG § 152 Abs. 2 § 161 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1275
InVo 2006, 76
MDR 2005, 1306
NJ 2005, 502
NJW-RR 2006, 138
NZM 2006, 312
Rpfleger 2005, 559
WuM 2005, 463
ZIP 2005, 1659
ZfIR 2006, 484
Vorinstanzen:
LG Berlin,
AG Schöneberg,

Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Aufhebung der Zwangsverwaltung)

BGH, Urteil vom 25.05.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 301/03

DRsp Nr. 2005/9759

Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Aufhebung der Zwangsverwaltung)

»Ein Zwangsverwalter, der auf Rückgabe einer Mietsicherheit klageweise in Anspruch genommen wird, ist zur Führung des Prozesses jedenfalls dann nicht mehr befugt, wenn die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit der Streitsache aufgehoben worden ist. In diesem Fall ist die Klage mangels Prozeßführungsbefugnis des als Zwangsverwalter in Anspruch genommenen Beklagten als unzulässig abzuweisen.«

Normenkette:

ZPO § 51 Abs. 1 ; ZVG § 152 Abs. 2 § 161 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als Zwangsverwalter die Rückzahlung einer Mietkaution sowie Auskunft über die angefallenen Zinsen der Kaution.

Mit Mietvertrag vom 6. Februar 1998 mietete die Klägerin von der Firma C. GmbH B. eine Wohnung in B. , K. straße . Zu Beginn des Mietverhältnisses zahlte die Klägerin an die Vermieterin eine Kaution in Höhe von 1.370 DM (= 700,47 EUR).

Mit Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 4. August 2000 wurde die Zwangsverwaltung für die vermietete Wohnung angeordnet, und der Beklagte wurde zum Zwangsverwalter bestellt. Die von der Klägerin gestellte Mietkaution übergab die Vermieterin dem Beklagten nicht. Zum 31. Oktober 2001 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis.