Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als Zwangsverwalter die Rückzahlung einer Mietkaution sowie Auskunft über die angefallenen Zinsen der Kaution.
Mit Mietvertrag vom 6. Februar 1998 mietete die Klägerin von der Firma C. GmbH B. eine Wohnung in B. , K. straße . Zu Beginn des Mietverhältnisses zahlte die Klägerin an die Vermieterin eine Kaution in Höhe von 1.370 DM (= 700,47 EUR).
Mit Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 4. August 2000 wurde die Zwangsverwaltung für die vermietete Wohnung angeordnet, und der Beklagte wurde zum Zwangsverwalter bestellt. Die von der Klägerin gestellte Mietkaution übergab die Vermieterin dem Beklagten nicht. Zum 31. Oktober 2001 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis.
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