OLG Brandenburg - Urteil vom 24.03.2015
3 U 128/11
Normen:
ZVG § 152 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 301/09

Fortdauer der gesetzlichen Prozessstandschaft des Zwangsverwalters über die Erteilung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung hinaus

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 3 U 128/11

DRsp Nr. 2015/6539

Fortdauer der gesetzlichen Prozessstandschaft des Zwangsverwalters über die Erteilung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung hinaus

Die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters wirkt jedenfalls in solchen Fällen fort, in denen das Zwangsverwaltungsverfahren nicht wegen Antragsrücknahme oder vollständiger Befriedigung des Gläubigers aufgehoben wurde, sondern weil das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen worden ist und der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig befriedigt war (BGH - IX ZR 385/00 - 08.05.2003; BGH - XII ZR 181/08 - 11.08.2010).

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 10. August 2011 (Geschäftszeichen 14 O 301/09) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof zum Az. IX ZR 224/12 trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZVG § 152 Abs. 1;

Gründe:

I.