BGH - Urteil vom 11.08.2010
XII ZR 181/08
Normen:
ZVG § 56 S. 2; ZVG § 152 Abs. 1; ZPO § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2010, 3033
NZI 2010, 782
NZM 2010, 676
Rpfleger 2010, 685
WM 2010, 1903
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 96/07
OLG Koblenz, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 362/08

Befugnis eines Zwangsverwalters zur Klageerhebung wegen Nutzungen aus der Zeit vor der Zuschlagserteilung auch ohne entsprechende Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss; Fortwirkung der Prozessführungsbefugnis eines Zwangsverwalter nach Aufhebung der Zwangsverwaltung für neue Rechtsstreitigkeiten für in seiner Amtszeit entstandene Mietrückstände

BGH, Urteil vom 11.08.2010 - Aktenzeichen XII ZR 181/08

DRsp Nr. 2010/15087

Befugnis eines Zwangsverwalters zur Klageerhebung wegen Nutzungen aus der Zeit vor der Zuschlagserteilung auch ohne entsprechende Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss; Fortwirkung der Prozessführungsbefugnis eines Zwangsverwalter nach Aufhebung der Zwangsverwaltung für neue Rechtsstreitigkeiten für in seiner Amtszeit entstandene Mietrückstände

ZVG § 152 Abs. 1; ZPO § 51 Abs. 1 Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren nicht wegen Antragsrücknahme (§§ 161 Abs. 4, 29 ZVG) oder der vollständigen Befriedigung des Gläubigers (§ 161 Abs. 2 ZVG) aufgehoben, sondern weil das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen wurde, ist der Zwangsverwalter auch ohne entsprechende Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss befugt, wegen Nutzungen aus der Zeit vor der Zuschlagserteilung Klage zu erheben, sofern der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses noch nicht vollständig befriedigt ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Oktober 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZVG § 56 S. 2; ZVG § 152 Abs. 1; ZPO § 51 Abs. 1;

Tatbestand