2. Ausnahme bei dinglich gesicherten Gläubigern

Autor: Griebel

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Dagegen können nach § 49 InsO absonderungsberechtigte dingliche Gläubiger, die allerdings einen Titel gegen den Insolvenzverwalter im Wege der Klauselumschreibung nach §§ 727, 749 ZPO vorlegen müssen, die Zwangsverwaltung weiterhin beantragen. Lediglich persönliche Gläubiger verlieren wegen des allgemeinen Vollstreckungsverbots mit Insolvenzeröffnung ihr Antragsrecht, auch von ihnen vor Insolvenzeröffnung eingeleitete Zwangsverwaltungsverfahren bleiben unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO wirksam (s.u. § 46 Rdn. 38).

Der Wortlaut des § 49 InsO spricht allerdings dagegen, dass dinglich gesicherte Grundpfandgläubiger ihr Absonderungsrecht an den gem. §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners im Wege der Forderungspfändung nach §§ 829, 832, 835 ZPO verfolgen können. Insoweit steht § 89 Abs. 1 InsO entgegen, weshalb die Zwangsverwaltung zum Schutz der Insolvenzgläubiger ausdrücklich zu beantragen ist.2)

Insoweit sind dann bei angeordneter Zwangsverwaltung die öffentlichen Lasten und Angaben der Verwaltung nach §§ 155, 156 ZVG nicht aus der Insolvenzmasse zu bestreiten, sondern vorweg vom Zwangsverwalter.


2)

BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 301/04, NZM 2006, 714.