Autor: Griebel |
Nach § 165 InsO i.V.m. §§ 146 ff. ZVG kann auch der Insolvenzverwalter die Zwangsverwaltung beantragen, wobei erhebliche Vorteile hinsichtlich einer lukrativen Mehrung der Masse nicht zu erwarten sind.
Insoweit ist die Beantragung der Zwangsversteigerung mit den Vorteilen der Rangklasse 1a bzw. dem Druck auf die Grundpfandgläubiger mit der Vorschrift des § 174a ZVG und der Ablösungsmöglichkeit nach §§ 1150, 268 BGB sicherlich sinnvoller.
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