Autor: Emmert |
§ 11 HeizkV sieht Ausnahmetatbestände für die Verpflichtung zur Verbrauchserfassung und Abrechnung des erfassten Verbrauchs gem. §§ 3 - 7 HeizkV vor, soweit sie sich auf die Versorgung mit Wärme beziehen.
Wegen der Verweisung in § 11 Abs. 2 HeizkV gilt die Ausnahmeregelung auch für die Erfassung des Warmwasserverbrauchs.1)
So besteht seit dem 01.01.2009 nach § 11 Abs. 1 Nr. 1a HeizkV ausnahmsweise keine Verpflichtung zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizkosten, wenn das Gebäude einen jährlichen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kW/m² aufweist (Passiv-/Niedrigenergiehaus).
Die Pflicht zur Verbrauchserfassung und Abrechnung entfällt gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1b HeizkV auch, wenn die Anbringung von Messgeräten zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Verbrauchs oder die verbrauchsabhängige Kostenverteilung unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Von Letzterem ist gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1b zweiter Halbsatz HeizkV auszugehen, wenn die Kosten nicht durch die Einsparungen, die i.d.R. innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können.
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