2. Formularvertragliche Vereinbarungen

Autor: Emmert

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Formularvertragliche Vereinbarungen zu § 548 BGB sind an den §§ 305  ff. BGB zu messen. Eine Formularklausel, mit der die Verlängerung der kurzen Verjährungsfrist für beide Parteien auf zwölf Monate ab Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart wird, ist mit wesentlichen Grundgedanken des § 548 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB unvereinbar und benachteiligt den Mieter deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen; sie ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.3)

Zudem dürfte sie auch überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB sein.4)

Den Mieter unangemessen benachteiligt auch eine Formularvereinbarung, mit der der Beginn der Verjährung für beide Parteien ungeachtet einer etwaigen vorzeitigen Rückgabe der Mietsache einheitlich auf die Beendigung des Mietverhältnisses festgelegt wird. Hierdurch erlangt der Vermieter einen Vorteil, der nicht durch einen gleichwertigen Vorteil des Mieters kompensiert wird.5)

Unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung6)

dürfte die Ausweitung der kurzen Verjährung zulasten des Mieters im Zweifel nicht formularvertraglich vereinbar sein.


3)

BGH vom 08.11.2017 - VIII ZR 13/17, WuM 2017, 703.

4)

AG Köpenick vom 23.06.2015 - 7 C 71/15, GE 2015, 981.

5)

LG Berlin vom 26.10.2016 - , WuM 2017, .