Autor: Emmert |
Die höchstzulässige Miete ist eine Nettomiete, ohne den Betrag für die Betriebskosten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WoFG). Sie wird in der Förderzusage festgelegt, wie auch etwaige, im Förderzeitraum vorgesehene Veränderungen dieser Miete.
Der Vermieter darf die geförderte Wohnung für keine höhere als die höchstzulässige Miete überlassen (§ 28 Abs. 2 WoFG). Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist gem. § 28 Abs. 6 WoFG unwirksam, was zu einem Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der die höchstzulässige Miete übersteigenden Mietanteile nach § 812 BGB führt. Unzulässig ist weiterhin die Vereinbarung einer Teilinklusiv- oder gar Bruttomiete. Der Vermieter muss schließlich die in der Förderzusage enthaltenen Bestimmungen über die höchstzulässige Miete und das Ende der Mietbindung im Mietvertrag angeben.
Der Vermieter muss den Mieter auf Anfrage über die Höhe der höchstzulässigen Miete und die übrigen, in der Förderzusage zur Mietbindung enthaltenen Bestimmungen informieren, § 28 Abs. 5 Satz 1 WoFG. Erteilt der Vermieter die angeforderte Auskunft nicht oder nur unzureichend, kann der Mieter von der zuständigen Stelle Auskunft verlangen.
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