2. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten

Autor: Emmert

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Eine Definition dieser Kosten findet sich in § 28 der II. BV bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV. Hierbei handelt es sich um Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Vordringlich geht es also um Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten, aber auch um Wartungskosten, soweit diese nicht im Betriebskostenkatalog der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. BV bzw. des § 2 BetrKV ausdrücklich als umlagefähig bezeichnet werden.