Autor: Emmert |
Zum Streitwert s. § 2 Rdn. 504 ff. Der Streitwert wird gem. § 6 ZPO bestimmt nach dem - i.d.R. geringeren - Verkehrswert, den die Sachen nach ihrer Trennung vom Gebäude haben; die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sind nicht zu berücksichtigen.1)
1) | BGH vom 12.06.1991 - XII ZR 30/91, WuM 1991, 562. |
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