Autor: Emmert |
Folgende Fallgruppen führen bei der Abwicklung des Mietverhältnisses erfahrungsgemäß immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter:
Unproblematisch sind Wohnräume, Küche und Flur. Hier ist der Mieter auch ohne besondere vertragliche Vereinbarung verpflichtet, Nägel, Haken und Schrauben zu entfernen und die dazugehörigen Löcher zu verschließen.1)
Differenziert zu beurteilen sind hingegen Bohrlöcher in den Wandfliesen von Bad und WC.
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