Autor: Emmert |
Den Parteien steht es frei, die zunächst getroffene Mieterhöhungsvereinbarung nachträglich durch eine entsprechende Vereinbarung auch wieder aufzuheben und die Miete wieder zu senken.
Eine Anfechtung der Zustimmung ist grundsätzlich möglich, allerdings kann sich der Mieter weder auf einen Irrtum über die rechtliche Verpflichtung zur Annahme des Angebots berufen noch auf einen Irrtum über die tatsächliche Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete oder die wirtschaftlichen Folgen der Annahme.31) Eine Anfechtung gem. § 123 BGB ist jedoch uneingeschränkt möglich.
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