3. Ausnahme bei einem persönlichen Gläubiger

Autor: Griebel

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Hat dagegen ein persönlicher Gläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Anordnung der Zwangsverwaltung die Beschlagnahme erwirkt, bleibt diese - von der Ausnahmevorschrift des § 88 InsO (Rückschlagsperre) abgesehen - nach § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO wirksam und berechtigt zur abgesonderten Befriedigung nach § 49 InsO.3)


3)

Moersch in Hannemann/Wiegner, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 5. Aufl. 2019, Rdn. 96, 97.