3. Mietzahlungen, Nebenkosten, Vorausverfügungen und Mietsicherheiten

Autor: Griebel

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Ist der Mietvertrag auf den Ersteher übergegangen, steht ihm die Miete ab dem Zuschlag zu, bei Zuschlag im laufenden Monat zeitanteilig (s.o. § 46 Rdn. 103).

Den Ersteher trifft die Verpflichtung zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung mit allen Rechten und Pflichten für den gesamten Abrechnungszeitraum, sofern das Eigentum während der laufenden Abrechnungsperiode zugeschlagen worden ist.4)

Hier gelten im Vergleich zum Wechsel der Vertragsparteien im schuldrechtlichen Ablauf keine Besonderheiten. Für bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume ist streitig, ob den Erwerber eine Abrechnungsverpflichtung trifft.5)

Bei bestimmten Rechtsgeschäften, Vorausverfügungen und Aufrechnungen des Mieters gilt dies, wie oben (s. § 46 Rdn. 103  ff.) ausgeführt, u.U. nur eingeschränkt.