3. BGB-Gesellschaft

Autor: Emmert

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Im Unterschied zu den vorgenannten Gesamthandsgemeinschaften kommt der BGB -Gesellschaft nach § 705 Abs. 2 BGB Parteifähigkeit zu, sofern sie als Außen-GbR mit der Begründung eigener Rechte und Pflichten am Rechtsverkehr teilnimmt. Dies bedeutet, dass die BGB -Gesellschaft auch als Mietvertragspartei sowohl als Vermieterin als auch als Mieterin auftreten kann.18)

Für die Gestaltung des Mietvertrags ist daher zunächst auf Klarheit bei der Parteienbezeichnung zu achten. Dies bedeutet, dass aus dem Rubrum ausdrücklich hervorgehen muss, ob mehrere Einzelpersonen oder eine Außengesellschaft Vertragspartei werden sollen. Sofern die GbR Vertragspartei werden soll, muss sie entweder mit ihrer Bezeichnung oder aber in Form der Benennung jedenfalls der führenden Gesellschafter nebst GbR-Zusatz aufgeführt werden.19) Die GbR wird im Übrigen nicht schon deshalb Vertragspartei, weil ein Gesellschafter, der allein im Mietvertrag genannt wird und diesen unterzeichnet, bei seiner Unterschrift den Firmenstempel beifügt.20)

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