3. Echte Nachmieterklausel

Autoren: Griebel/Wiek

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Nur bei einer echten Nachmieterklausel kann der Mieter verlangen, dass der von ihm vorgeschlagene Nachfolger an seiner Stelle in das Mietverhältnis eintritt.5)

Welcher Klauseltyp vereinbart ist, ist Auslegungsfrage, wenn der Wortlaut der Nachmieterklausel nicht eindeutig ist. Teilweise wird im Zweifel eine echte Nachmieterklausel angenommen.6) Das ist aber nicht interessengerecht. Für das Mieterinteresse reicht es im Regelfall aus, dass er durch Stellung eines Nachmieters vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen werden kann. Ein besonderes Interesse daran, dass ein bestimmter Dritter der Mietnachfolger werden soll, hat der Mieter bei Vertragsschluss im Regelfall nicht. Im Einzelfall kann es aber anders sein (vgl. § 22 Rdn. 64).

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Der Vermieter hat eine Prüfungs- und Überlegungsfrist. Insbesondere muss er sich über die Bonität des Nachfolgers vergewissern können.7)

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