3. Fälligkeit und Ratenzahlung

Autoren: Griebel/Wiek

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Nach § 551 Abs. 2 Satz 1 BGB darf der Mieter eine Barkaution in drei gleichen Monatsraten zahlen, wobei die erste Teilleistung gem. § 551 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich zu Beginn des Mietverhältnisses fällig ist. Das ist der Zeitpunkt des vereinbarten Beginns des Mietverhältnisses.54)

Die weiteren Teilzahlungen sind nach Satz 3 dieser Vorschrift zusammen mit den weiteren Mietzahlungen fällig. Wird vereinbart, dass der Mieter für eine gewisse Zeit ab Vertragsbeginn Mietfreiheit genießt, so hat dies auf die Verpflichtung zur Zahlung der ersten Kautionsrate keinen Einfluss.

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