3. Leistungserschwernis - faktische Unmöglichkeit

Autor: Emmert

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§ 275 Abs. 2 BGB betrifft Fälle, in denen der Schuldner die Leistung zwar theoretisch erbringen könnte, hierzu aber einen Aufwand treiben müsste, der unter Beachtung des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht.

Praxistipp:

Die Vorschrift gewährt dem Schuldner lediglich eine von diesem ausdrücklich zu erhebende, zur Befreiung von der Leistungspflicht führende Einrede.54)

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Nach der Rechtsprechung des BGH55)

ist die sogenannte Opfergrenze in §  Abs.  geregelt. Bei der Mängelbeseitigung darf kein krasses Missverhältnis entstehen zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie dem Wert des Mietobjekts und den aus ihm zu erzielenden Einnahmen andererseits. Wann diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen wertend ermittelt werden. Freilich wird die Opfergrenze nur in besonderen Ausnahmefällen überschritten. So lag der Entscheidung des BGH der Fall einer vermieteten Eigentumswohnung zugrunde, bei der im Durchgangsbereich zum mitvermieteten Kellerraum und Tiefgaragenplatz bei Regen Feuchtigkeit auftrat. Eine Sanierung des Durchgangsbereichs hätte Kosten von etwa 100.000 € verursacht.