3. Materielle Voraussetzungen des Mieterhöhungsanspruchs nach § 559 BGB

Autor: Emmert

a) Vermieter als Bauherr

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Wie sich aus § 559 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt, kann der Vermieter Mieterhöhungen nach § 559 BGB grundsätzlich nur im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen beanspruchen, die er selbst durchgeführt hat. Vermieter und Bauherr müssen also identisch sein.11)

Durch die Vorschrift soll gerade der Vermieter selbst zur Durchführung von Modernisierungsinvestitionen angeregt werden.12) Der Vermieter bleibt Bauherr, wenn er z.B. bei einem von ihm veranlassten Anschluss seines Grundstücks an ein Ver- oder Entsorgungsnetz mit dem zuständigen Versorgungsunternehmen oder der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zusammenarbeitet, die die Anschlüsse zum Grundstück in eigener Regie verlegt und lediglich die Kosten hierfür dem Vermieter in Rechnung stellt.

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Wer Vermieter ist, ergibt sich aus dem Mietvertrag. Bauherr ist der, der die Baumaßnahme auf eigene Rechnung und in eigenem Namen durchführt oder durchführen lässt.13)

Der Vermieter kann einen Architekten beauftragen, der die Aufträge für die einzelnen Gewerke in eigenem Namen erteilt.14) Ob neben dem Vermieter andere Personen, z.B. Ehepartner, ebenfalls als Bauherren auftreten, ist grundsätzlich unbeachtlich.15)

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