Autor: Emmert |
Die Erhöhung wird mit Beginn des übernächsten Monats wirksam, der auf den Zugang der Erhöhungserklärung folgt. Maßgebend ist - trotz des Gesetzeswortlauts - der Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Mieter.16)
Vom Wirkungseintritt zu unterscheiden ist die Fälligkeit des erhöhten Betrags. Diese richtet sich nach der Fälligkeit des Mietzinses oder der Betriebskostenzahlung, wie sie sich aus dem Mietvertrag und bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung aus § 556b Abs. 1 BGB ergibt.
16) | Schultz, aaO., III Rdn. 1741. |
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