4. Bindungswirkung

Autor: Emmert

20

Der Antrag ist für den Antragenden rechtsverbindlich, sofern er die Verbindlichkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, § 145 BGB. Der Antrag und mit ihm die Bindungswirkung erlischt gem. § 146 BGB entweder durch Ablehnung oder nicht rechtzeitiger Annahme nach §§ 147 - 149 BGB. Der erloschene Antrag kann nicht mehr angenommen werden, eine entsprechende Annahmeerklärung stellt gem. § 150 Abs. 1 BGB einen eigenen, neuen Antrag dar.