Autor: Emmert |
Der Antrag bedarf regelmäßig keiner besonderen Form. Wird er jedoch gegenüber einem abwesenden Verhandlungspartner abgegeben, ist die Einhalt der Schriftform dann erforderlich, wenn auch der Vertrag selbst gem. § 550 BGB formbedürftig ist.6) Allerdings handelt es sich hierbei weder um ein Wirksamkeitserfordernis für den Antrag oder den hierauf zustande kommenden Mietvertrag, vielmehr ergibt sich dann lediglich ein Schriftformproblem.
Er kann auch konkludent erfolgen, dann muss allerdings durch Auslegung geklärt werden, ob es sich bereits um einen verbindlichen Antrag handelt. So stellt etwa das Übersenden eines bereits von einer Vertragspartei unterschriebenen Mietvertragsexemplars regelmäßig einen verbindlichen Antrag dar.7) Auch die Überlassung von Schlüsseln zum Mietobjekt kann im Einzelfall als verbindlicher Antrag aufzufassen sein.8)
6) | OLG Dresden vom 24.09.1998 - 7 U 937/98, ZMR 1999, 104. |
7) | BGH vom 30.05.1962 - VIII ZR 173/61, NJW 1962, 1388. |
8) | Lindner-Figura, aaO., Rdn. 8. |
9) |
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